Die Rekurrentin hat ihre finanziellen Verhältnisse soweit wie möglich offengelegt. Wie hiervor erwähnt, können zusätzliche Einnahmen oder Vermögenswerte dennoch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden – konkrete Hinweise darauf finden sich in den Akten jedoch keine und werden auch von der Steuerverwaltung nicht vorgebracht. Bei dieser Sachlage ist eine Aufrechnung nach Ermessen nicht zulässig. Weil im Gegenzug der Abzug für Vergabungen zu Ungunsten der Rekurrentin von CHF 4'960.-- auf CHF 3'200.-- reduziert wird, sind Rekurs und Beschwerde bloss teilweise gutzuheissen.