Von grösserer Wichtigkeit sind freilich die von der Rekurrentin eingereichten Bankkonto-Auszüge und Aufzeichnungen über die bar oder mit Debitkarte bezahlten Einkäufe. Anhand dieser Daten lassen sich die von der Familie der Rekurrentin getätigten Auslagen für allgemeine Lebenshaltungskosten, inkl. Ausgaben für Gesundheit und Verkehr auf rund CHF 28'300.-- bestimmen, was mit den in E. 8 hiervor ermittelten Betrag von CHF 29'073.-- korrespondiert. Auch können anhand der Belege die Bargeldbezüge nachvollzogen werden. Die Rekurrentin hat ihre finanziellen Verhältnisse soweit wie möglich offengelegt.