-8- nehmlassung vom 27.3.2020, Ziff. 9). Entgegen der Argumentation ist die Steuerrekurskommission zudem der Ansicht, dass mit den von der Steuerverwaltung üblicherweise für Minderjährige angenommenen Lebenshaltungskosten eine teilweise Betreuung durch den getrenntlebenden Elternteil (vorliegend rund 20 % ausmachend) nicht berücksichtigt wird (Vernehmlassung vom 27.3.2020, Ziff. 6). Von grösserer Wichtigkeit sind freilich die von der Rekurrentin eingereichten Bankkonto-Auszüge und Aufzeichnungen über die bar oder mit Debitkarte bezahlten Einkäufe.