Allerdings steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis offen, dass ihre tatsächlichen Auslagen tiefer sind als von der Steuerverwaltung angenommen. An diesen Nachweis dürfen keine übermässig hohen Anforderungen gestellt werden. Naturgemäss lassen sich negative Tatsachen wie das Nichterzielen von Einnahmen oder das Nichttätigen von Ausgaben nicht zweifelsfrei beweisen. Dementsprechend reicht es aus, wenn eine besonders sparsame Lebensführung schlüssig dargetan wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 71 zu Art. 130 DBG).