8.2 Praxisgemäss werden die Lebenshaltungskosten anhand von Durchschnittsbeträgen festgesetzt. Ergibt die Vermögensvergleichsrechnung, dass der steuerpflichtigen Person nicht genügend Mittel zur Deckung dieses angenommenen Bedarfs zur Verfügung stehen, wird auf die Unzuverlässigkeit der vorhandenen Unterlagen geschlossen. Angesichts der grossen Menge von Steuererklärungen, die im Rahmen der Veranlagung überprüft werden müssen, ist dieses Vorgehen sachgerecht und nicht zu kritisieren. Allerdings steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis offen, dass ihre tatsächlichen Auslagen tiefer sind als von der Steuerverwaltung angenommen.