8.1 Die Rekurrentin reichte die ausgefüllte Steuererklärung mitsamt den erforderlichen Unterlagen ein und lieferte im Verlauf des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens detaillierte Erklärungen und weitere Belege, namentlich Bankkontoauszüge und Aufzeichnungen über Barund Debitkartenkäufe (Kassabuch). Zwar muss sie sich die Nichtdeklaration der jeweils am Jahresende vorhandenen Barbeträge vorwerfen lassen, die sie jedoch bereits im Veranlagungsverfahren offengelegt hat (Gesprächsnotiz vom 15.8.2018, pag. 41, Eingabe vom 5.9.2018, pag. 37). Die Rekurrentin hat die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten damit erfüllt.