Wie in E. 3 hiervor ausgeführt, ist nach Art. 174 Abs. 2 StG für eine teilweise Veranlagung nach Ermessen erforderlich, dass die steuerpflichtige Person entweder ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder dass mangels zuverlässiger Unterlagen die Steuerfaktoren (hier das steuerbare Einkommen) nicht einwandfrei ermittelt werden können.