Die Differenz zu den eingereichten Bestätigungen ist darauf zurückzuführen, dass eine laut Steuererklärung 2016 am 30. Dezember 2016 getätigte Einzahlung an die H.________ Stiftung über CHF 1'500.-- erst am 3. Januar 2017 bei der Empfängerin registriert und dementsprechend in der Spendenbestätigung pro 2017 quittiert wurde (pag. 91 und 63). Weitere Spenden an steuerbefreite gemeinnützige juristische Personen, die zum Steuerabzug berechtigen (Art. 38a Abs. 1 Bst. a StG; Art. 33a DBG), sind nicht nachgewiesen. Dementsprechend ist der Abzug für Vergabungen auf CHF 3'200.-- zu reduzieren und der gleiche Betrag in der Vermögensvergleichsrechnung zu berücksichtigen.