-5- Bei den hiervor aufgeführten Rückvergütungen handelt es sich um Gutschriften auf dem Konto der Rekurrentin für von ihr im Vorjahr getätigte Auslagen. Nicht berücksichtigt werden demgegenüber Zahlungseingänge, mit denen Ausgaben der Rekurrentin im Jahr 2017 ausgeglichen wurden. Die an B.________ ausbezahlten Spesenentschädigungen von insgesamt CHF 2'999.- - betreffen laut den entsprechenden Abrechnungen (Vernehmlassungsbeilagen) im Umfang von CHF 2'499.-- Auslagen, die er im Vorjahr getätigt hat (Sprachaufenthalt F._____