6. Als nächstes ist das der Rekurrentin im Jahr 2017 zugeflossene Einkommen zu bestimmen. Dabei sind nicht nur steuerbare, sondern auch steuerfreie Einkünfte zu berücksichtigen, nicht jedoch der (steuerbare) Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft, der keinen Mittelzufluss bewirkt. Laut den vorhandenen Unterlagen setzt sich das Familieneinkommen der Rekurrentin wie folgt zusammen: