-4- pag. 38; Kontoauszüge in Vernehmlassungsbeilagen der Steuerverwaltung). In der Einsprache vom 3. April 2019 erklärte die Rekurrentin, dass sie noch vor dem Jahresende 2017 Barauslagen von CHF 465.-- getätigt habe (pag. 20 f.), was von der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid beim steuerbaren Vermögen berücksichtigt wurde (pag. 7). Aus diesen Transaktionen resultiert somit eine Vermögensabnahme um CHF 2'465.--. Auch vom Privatkonto des Sohnes wurden Ende Dezember 2016 zwei höhere Barbezüge über CHF 2'217.-- sowie CHF 1'800.-- getätigt (Vernehmlassungsbeilagen).