Für die Vermögensvergleichsrechnung sind nur Veränderungen relevant, die auf einen Zu- oder Abfluss flüssiger Mittel zurückgehen, weshalb die Kursverluste auf den Wertschriften unbeachtlich sind. Weiter ist zu beachten, dass die Rekurrentin im Dezember 2016 CHF 12'000.-- und im Dezember 2017 CHF 10'000.-- von ihrem Privatkonto abgehoben, jedoch in beiden Steuererklärungen kein entsprechendes Barvermögen deklariert hat (vgl. Eingabe vom 5.9.2017,