-3- gemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Anlass zu einer solchen Veranlagung nach Ermessen kann sein, dass das deklarierte und belegte steuerbare Einkommen in nicht erklärbarer Weise niedriger ist als der Aufwand der davon lebenden Personen (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 42 zu Art. 130 DBG). Dies wird in der Praxis mit Hilfe der sogenannten Vermögensvergleichsrechnung festgestellt.