3. Die Steuerverwaltung stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Besteuerung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG). Sie hat insbesondere die Steuererklärungsformulare wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, was sie mit der Unterzeichnung der Steuererklärung ausdrücklich bestätigt (Art. 170 Abs. 2 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG).