Sie und ihre Familie lebten sparsam und benötigten deutlich weniger Mittel für ihren allgemeinen Lebensunterhalt als von der Steuerverwaltung angenommen. Diese stelle zu Unrecht auf Durchschnittswerte ab, obwohl die Rekurrentin im Veranlagungs- und Einspracheverfahren ihre persönlichen Verhältnisse detailliert dargestellt und belegt habe. D. Am 27. März 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie erachtet ihre den Einspracheentscheiden zugrundeliegende Berechnung als zutreffend. Der Rekurrentin sei es nicht gelungen, den von ihr geltend gemachten besonders sparsamen Lebenswandel nachzuweisen.