100 20 62 200 20 46 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 4.3.2021 PKA/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 4. März 2021 hat der hauptamtliche Richter der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2017 den Akten entnommen: A. Mit Verfügungen vom 12. März 2019 (Akten Vorinstanz, pag. 23-31) wurde A.________ (Rekurrentin) von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwal- tung), für das Steuerjahr 2017 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 87'049.-- bei den kan- tonalen Steuern und von CHF 106'883.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Dabei erhöh- te die Steuerverwaltung die deklarierten Einkünfte um CHF 8'765.--. Sie begründete diese Auf- rechnung damit, dass die festgestellte Vermögenszunahme gegenüber dem Vorjahr unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten nicht mit den deklarierten Einnahmen habe erzielt werden können. Zugleich setzte die Steuerverwaltung das steuerbare Vermögen auf CHF 1'006'014.-- fest, wobei sie eine Aufrechnung von CHF 10'000.-- für nicht deklariertes Bar- geld vornahm (betrifft nur die kantonalen Steuern). B. Die von der Rekurrentin am 3. April 2019 erhobene Einsprache (pag. 18-21) wurde von der Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 4. Februar 2020 (pag. 1-9) nur in Nebenpunkten gutgeheissen, womit das steuerbare Einkommen noch CHF 86'578.-- (Kanton) bzw. CHF 106'883.-- (Bund, unverändert) und das steuerbare Vermögen CHF 1'005'549.-- ausmach- te. C. Gegen die Einspracheentscheide hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. Februar 2020 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und die vollständige Streichung der erwähnten Aufrechnung im Einkommen beantragt. Sie erklärt, dass sie sämtliche Einnahmen in der Steuererklärung angegeben habe. Sie und ihre Familie lebten sparsam und benötigten deutlich weniger Mittel für ihren allgemeinen Lebensunterhalt als von der Steuerverwaltung angenommen. Diese stelle zu Unrecht auf Durchschnittswerte ab, obwohl die Rekurrentin im Veranlagungs- und Einspracheverfahren ihre persönlichen Verhältnisse de- tailliert dargestellt und belegt habe. D. Am 27. März 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie erachtet ihre den Einspracheentscheiden zugrun- deliegende Berechnung als zutreffend. Der Rekurrentin sei es nicht gelungen, den von ihr gel- tend gemachten besonders sparsamen Lebenswandel nachzuweisen. E. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 hat sich die Rekurrentin noch einmal ausführlich zur Sache geäussert und betont, dass für sie Sparsamkeit und finanzielle Absicherung von grosser Bedeutung seien. -2- F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die detaillierten Begründungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durch- gedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist die von der Steuerverwaltung nach Ermessen vorgenommene Aufrechnung in steuerbaren Einkünften von CHF 8'765.--. 3. Die Steuerverwaltung stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnis- se fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Besteuerung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG). Sie hat insbesondere die Steuererklärungsformulare wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, was sie mit der Unterzeichnung der Steuererklärung ausdrücklich bestätigt (Art. 170 Abs. 2 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG). Die Steuerverwaltung ihrerseits prüft die eingereichte Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 130 Abs. 1 DBG). Kann eine steuererhebliche Tatsache nicht einwandfrei ermittelt werden, weil die steuerpflichtige Person ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder weil es an zuverlässigen Unterlagen fehlt, nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflicht- -3- gemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Le- bensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Anlass zu einer solchen Veranlagung nach Ermessen kann sein, dass das deklarierte und belegte steuerbare Einkommen in nicht erklärbarer Weise niedriger ist als der Aufwand der davon lebenden Personen (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 42 zu Art. 130 DBG). Dies wird in der Praxis mit Hilfe der sogenannten Vermögensvergleichsrechnung festgestellt. Dabei wird untersucht, ob das in der Steuererklärung deklarierte Einkommen ausreicht, um un- ter Berücksichtigung der Vermögensveränderung den Lebensaufwand zu decken. Wenn dies nicht der Fall ist, wird das Einkommen um einen entsprechenden Ermessenszuschlag erhöht. 4. Im vorliegend relevanten Jahr 2017 lebte die Rekurrentin als alleinerziehende Mutter mit ihren Kindern B.________ (geb. ________.2000) und C.________ (geb. ________.2002) in einem gemeinsamen Haushalt. Obwohl B.________ als Lehrling ein Erwerbseinkommen erziel- te und daher eine eigene Steuererklärung ausgefüllt hat, ist es – in Abweichung zum Vorgehen der Steuerverwaltung – sachgerecht, die Vermögensvergleichsrechnung für sämtliche Famili- enmitglieder gemeinsam zu erstellen. 5. Bei der Vermögensvergleichsberechnung wird in einem ersten Schritt die im Steuerjahr eingetretene Veränderung des Vermögens ermittelt. Damit wird der Anteil des Einkommens bestimmt, der für die Vermögensbildung verwendet worden ist (Sparquote), bzw. – bei einer festgestellten Vermögensabnahme – der Teil des Vermögens, welcher der Finanzierung der Lebenshaltungskosten gedient hat. Das deklarierte Nettovermögen der Rekurrentin hat im Jahr 2017 um CHF 70'825.-- zugenommen (ohne Liegenschaft): 2016 (pag. 89) 2017 (pag. 55) Veränderung Bankkonten Rekurrentin 499'210 559'303 60'093 Wertschriften 9'143 8'888 -255 Vorauszahlung Steuern 1'228 0 -1'228 Bankkonten Kinder 14'988 26'835 11'847 Hypothek -180'000 -180'000 0 Übrige Schulden -2'680 -2'312 368 Nettovermögen 341'889 412'714 70'825 Für die Vermögensvergleichsrechnung sind nur Veränderungen relevant, die auf einen Zu- oder Abfluss flüssiger Mittel zurückgehen, weshalb die Kursverluste auf den Wertschriften unbeacht- lich sind. Weiter ist zu beachten, dass die Rekurrentin im Dezember 2016 CHF 12'000.-- und im Dezember 2017 CHF 10'000.-- von ihrem Privatkonto abgehoben, jedoch in beiden Steuerer- klärungen kein entsprechendes Barvermögen deklariert hat (vgl. Eingabe vom 5.9.2017, -4- pag. 38; Kontoauszüge in Vernehmlassungsbeilagen der Steuerverwaltung). In der Einsprache vom 3. April 2019 erklärte die Rekurrentin, dass sie noch vor dem Jahresende 2017 Barausla- gen von CHF 465.-- getätigt habe (pag. 20 f.), was von der Steuerverwaltung im Einsprache- entscheid beim steuerbaren Vermögen berücksichtigt wurde (pag. 7). Aus diesen Transaktionen resultiert somit eine Vermögensabnahme um CHF 2'465.--. Auch vom Privatkonto des Sohnes wurden Ende Dezember 2016 zwei höhere Barbezüge über CHF 2'217.-- sowie CHF 1'800.-- getätigt (Vernehmlassungsbeilagen). Laut Angaben der Rekurrentin ging der erstgenannte Be- trag an den Vater von B.________, der entsprechende Auslagen für einen Sprachaufenthalt in England, die letztlich von Lucas Lehrbetrieb übernommen worden seien, mit seiner Kreditkarte vorfinanziert habe (vgl. E. 6 hiernach). Mit dem zweiten Barbetrag von CHF 1'800.-- habe B.________ seinen der Rekurrentin geschuldeten Beitrag an die Haushaltskosten von monat- lich CHF 200.-- für die Periode August 2016 bis April 2017 geleistet. Auch dieser Betrag ist demnach als zusätzliches Vermögen per 31. Dezember 2016 zu berücksichtigen. Weil im De- zember 2017 keine aussergewöhnlichen Barbezüge über Lucas Konto getätigt wurden, resul- tiert im Jahr 2017 eine entsprechende Vermögensabnahme. Insgesamt ergibt sich somit eine relevante Vermögenszunahme von CHF 66'815.--: Deklarierte Vermögenszunahme 70'825 Kursverluste 255 Nicht deklarierte Barbeträge Rekurrentin -2'465 Nicht deklarierte Barbeträge Sohn -1'800 Relevante Vermögensveränderung 66'815 6. Als nächstes ist das der Rekurrentin im Jahr 2017 zugeflossene Einkommen zu bestim- men. Dabei sind nicht nur steuerbare, sondern auch steuerfreie Einkünfte zu berücksichtigen, nicht jedoch der (steuerbare) Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft, der keinen Mit- telzufluss bewirkt. Laut den vorhandenen Unterlagen setzt sich das Familieneinkommen der Rekurrentin wie folgt zusammen: Haupterwerb (________) 98'571 Nebenerwerb (________) 717 Alimente 24'960 Wertschriftenertrag 939 Vergleichszahlung Versicherung 2'500 Rückvergütungen Krankenkasse und Gemeinde 1'446 Einkommen Sohn 14'148 Einkommen Tochter ________ 531 Relevantes Einkommen 143'812 -5- Bei den hiervor aufgeführten Rückvergütungen handelt es sich um Gutschriften auf dem Konto der Rekurrentin für von ihr im Vorjahr getätigte Auslagen. Nicht berücksichtigt werden dem- gegenüber Zahlungseingänge, mit denen Ausgaben der Rekurrentin im Jahr 2017 ausgeglichen wurden. Die an B.________ ausbezahlten Spesenentschädigungen von insgesamt CHF 2'999.- - betreffen laut den entsprechenden Abrechnungen (Vernehmlassungsbeilagen) im Umfang von CHF 2'499.-- Auslagen, die er im Vorjahr getätigt hat (Sprachaufenthalt F.________ CHF 2'225.--, Laptop CHF 389.--) oder Verpflegungsauslagen, die zu den allgemeinen Lebens- haltungskosten gehören. Die restlichen CHF 500.-- entfallen auf eine Studienwoche in G.________, die entsprechenden Ausgaben sind in E. 7.1 hiernach berücksichtigt. 7. In einem weiteren Schritt sind die Ausgaben, die sich aus der Steuererklärung ergeben oder der Steuerverwaltung aus anderen Gründen bekannt sind von den zugeflossenen Mitteln abzuziehen. 7.1 In der Steuererklärung deklarierte die Rekurrentin Vergabungen in der Höhe von CHF 3'460.--, davon CHF 260.-- als "diverse Spenden" (pag. 59). Die eingereichten Spenden- bestätigungen belaufen sich auf insgesamt CHF 4'700.-- (pag. 60-63). Die Steuerverwaltung erhöhte den Abzug für Vergabungen auf CHF 4'960.-- und setzte den gleichen Betrag in ihrer Vermögensvergleichsrechnung ein. Laut den eingereichten Bankbelegen sind insgesamt CHF 3'200.-- an wohltätige Organisationen überwiesen worden. Die Differenz zu den einge- reichten Bestätigungen ist darauf zurückzuführen, dass eine laut Steuererklärung 2016 am 30. Dezember 2016 getätigte Einzahlung an die H.________ Stiftung über CHF 1'500.-- erst am 3. Januar 2017 bei der Empfängerin registriert und dementsprechend in der Spendenbestäti- gung pro 2017 quittiert wurde (pag. 91 und 63). Weitere Spenden an steuerbefreite gemeinnüt- zige juristische Personen, die zum Steuerabzug berechtigen (Art. 38a Abs. 1 Bst. a StG; Art. 33a DBG), sind nicht nachgewiesen. Dementsprechend ist der Abzug für Vergabungen auf CHF 3'200.-- zu reduzieren und der gleiche Betrag in der Vermögensvergleichsrechnung zu berücksichtigen. 7.2 Die Berufs-, Weiterbildungs- und Ausbildungskosten sind ohne Auslagen für Verpflegung und Fahrzeug (diese sind in den allgemeinen Lebenshaltungskosten enthalten) und ohne Pau- schalbeträge anzurechnen. Die nachgewiesenen Ausgaben betreffen das Generalabonnement von B.________ (CHF 2'600.--), dessen Studienwoche in G.________ (CHF 500.--, E. 6 hier- vor), Mitgliederbeiträge an die Gewerkschaft (CHF 400.--), Kurskosten der Rekurrentin (CHF 270.--) sowie diverse nachgewiesene Ausbildungskosten für C.________ (CHF 671.--, vgl. Veranlagung, pag. 30, und Einspracheentscheid, pag. 7). -6- 7.3 Die übrigen von der Steuerverwaltung berücksichtigten Ausgaben ergeben sich aus den Akten und werden auch von der Rekurrentin nicht bestritten. Damit sind folgende Ausgaben von den Einnahmen abzuziehen: Steuern (Rückzahlung verrechnet) 13'175 Einzahlung Säule 3a 6'768 Einkauf berufliche Vorsorge 10'000 Prämien Krankenkasse 6'561 Hypothekarzinsen 1'854 Liegenschaftskosten und -steuern 1'975 Berufs- und Weiterbildungskosten Rekurrentin 670 Ausbildungskosten B.________ 3'100 Ausbildungskosten C.________ 621 Vergabungen 3'200 Bekannte Ausgaben 47'924 8. Aus der Differenz zwischen den bekannten Einnahmen und Ausgaben, bereinigt um die festgestellte Vermögenszunahme, resultiert ein Betrag von CHF 29'073.--, der für die all- gemeinen Lebenshaltungskosten inkl. Auslagen für Mobilität zur Verfügung steht, was um CHF 5'538.-- über dem Ergebnis der Steuerverwaltung liegt (CHF 23'535.--). Es ist im Folgen- den zu prüfen, ob unter diesen Umständen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufrech- nung des Einkommens nach Ermessen gegeben sind. Wie in E. 3 hiervor ausgeführt, ist nach Art. 174 Abs. 2 StG für eine teilweise Veranlagung nach Ermessen erforderlich, dass die steuer- pflichtige Person entweder ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder dass mangels zuverlässi- ger Unterlagen die Steuerfaktoren (hier das steuerbare Einkommen) nicht einwandfrei ermittelt werden können. 8.1 Die Rekurrentin reichte die ausgefüllte Steuererklärung mitsamt den erforderlichen Unter- lagen ein und lieferte im Verlauf des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens detaillierte Er- klärungen und weitere Belege, namentlich Bankkontoauszüge und Aufzeichnungen über Bar- und Debitkartenkäufe (Kassabuch). Zwar muss sie sich die Nichtdeklaration der jeweils am Jah- resende vorhandenen Barbeträge vorwerfen lassen, die sie jedoch bereits im Veranlagungsver- fahren offengelegt hat (Gesprächsnotiz vom 15.8.2018, pag. 41, Eingabe vom 5.9.2018, pag. 37). Die Rekurrentin hat die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten damit erfüllt. Eine Auf- rechnung nach Ermessen wäre daher nur gerechtfertigt, wenn sich das steuerbare Einkommen anhand der eingereichten Unterlagen nicht zuverlässig bestimmen liesse. Dies darf indes nicht leichthin bejaht werden, denn die seitens der Rekurrentin erfüllte Mitwirkungspflicht bewirkt auch, dass die im Steuerrecht allgemein geltende Beweislastregel anwendbar ist, wonach steu- erbegründende bzw. -erhöhende Tatsachen durch die Veranlagungsbehörde zu beweisen sind -7- (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 41 zu Art. 130 DBG). Die Veranlagungsbehörde darf nur dann eine Schätzung vornehmen, wenn das Beweis- verfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden bzw. -mehrenden Sach- verhalt ergeben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung möglich war (VGE 100 2012 359 vom 4.9.2014, E. 2.2). 8.2 Praxisgemäss werden die Lebenshaltungskosten anhand von Durchschnittsbeträgen festgesetzt. Ergibt die Vermögensvergleichsrechnung, dass der steuerpflichtigen Person nicht genügend Mittel zur Deckung dieses angenommenen Bedarfs zur Verfügung stehen, wird auf die Unzuverlässigkeit der vorhandenen Unterlagen geschlossen. Angesichts der grossen Men- ge von Steuererklärungen, die im Rahmen der Veranlagung überprüft werden müssen, ist die- ses Vorgehen sachgerecht und nicht zu kritisieren. Allerdings steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis offen, dass ihre tatsächlichen Auslagen tiefer sind als von der Steuerverwaltung angenommen. An diesen Nachweis dürfen keine übermässig hohen Anforderungen gestellt werden. Naturgemäss lassen sich negative Tatsachen wie das Nichterzielen von Einnahmen oder das Nichttätigen von Ausgaben nicht zweifelsfrei beweisen. Dementsprechend reicht es aus, wenn eine besonders sparsame Lebensführung schlüssig dargetan wird (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 71 zu Art. 130 DBG). 8.3 Die Steuerverwaltung schätzt die Lebenshaltungs- und Mobilitätskosten, basierend auf Haushaltbudgeterhebungen des Bundesamts für Statistik, auf total CHF 32'300.-- (Lebensun- terhalt Rekurrentin CHF 14'000.--, B.________ CHF 10'000.--, C.________ CHF 6'300.--, Ver- kehrsauslagen CHF 2'000.--). Dieser Betrag übersteigt die gemäss Berechnung der Steuerre- kurskommission für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Summe von CHF 29'073.-- um rund CHF 3'200.--. Die Rekurrentin erklärt auf glaubwürdige Art und Weise, dass sie seit ihrer Scheidung im Jahr ________ einen bescheidenen Lebensstandard pflege und grossen Wert auf finanzielle Sicherheit lege. Weiter macht sie konkrete kostensenkende Umstände gel- tend. So würden die beiden Kinder jedes zweite Wochenende, vier Feiertage pro Jahr sowie drei Ferienwochen durch ihren Vater betreut, was die durch die Rekurrentin zu tragenden Un- terhaltskosten reduziere. Im hier zu beurteilenden Jahr seien zudem keine ausserordentlichen Kosten für zahnärztliche Behandlungen oder Reparaturen an Haus oder Fahrzeug angefallen. Auch habe sie, anders als in den Vorjahren, keine Ferien gemacht. Zusätzlich verweist die Re- kurrentin auf ihren Garten, der mit zwölf Gemüsebeeten, vier Obstbäumen und diversen Bee- rensträuchern eine weitgehende Selbstversorgung mit Gemüsen und Früchten ermögliche. 8.4 Anders als die Steuerverwaltung erachtet die Steuerrekurskommission die Angaben der Rekurrentin als glaubhaft. Es kann ihr beispielsweise nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die durch den eigenen Garten erzielten Einsparungen nicht genau bestimmen kann (Ver- -8- nehmlassung vom 27.3.2020, Ziff. 9). Entgegen der Argumentation ist die Steuerrekurskommis- sion zudem der Ansicht, dass mit den von der Steuerverwaltung üblicherweise für Minderjährige angenommenen Lebenshaltungskosten eine teilweise Betreuung durch den getrenntlebenden Elternteil (vorliegend rund 20 % ausmachend) nicht berücksichtigt wird (Vernehmlassung vom 27.3.2020, Ziff. 6). Von grösserer Wichtigkeit sind freilich die von der Rekurrentin eingereichten Bankkonto-Auszüge und Aufzeichnungen über die bar oder mit Debitkarte bezahlten Einkäufe. Anhand dieser Daten lassen sich die von der Familie der Rekurrentin getätigten Auslagen für allgemeine Lebenshaltungskosten, inkl. Ausgaben für Gesundheit und Verkehr auf rund CHF 28'300.-- bestimmen, was mit den in E. 8 hiervor ermittelten Betrag von CHF 29'073.-- korrespondiert. Auch können anhand der Belege die Bargeldbezüge nachvollzogen werden. Die Rekurrentin hat ihre finanziellen Verhältnisse soweit wie möglich offengelegt. Wie hiervor er- wähnt, können zusätzliche Einnahmen oder Vermögenswerte dennoch nicht mit Sicherheit aus- geschlossen werden – konkrete Hinweise darauf finden sich in den Akten jedoch keine und werden auch von der Steuerverwaltung nicht vorgebracht. Bei dieser Sachlage ist eine Auf- rechnung nach Ermessen nicht zulässig. Weil im Gegenzug der Abzug für Vergabungen zu Un- gunsten der Rekurrentin von CHF 4'960.-- auf CHF 3'200.-- reduziert wird, sind Rekurs und Be- schwerde bloss teilweise gutzuheissen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Rekurrentin grundsätzlich einen Anteil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Wenn besondere Ver- hältnisse es rechtfertigen, kann jedoch von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 200 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 3 DBG). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin be- reits im Veranlagungs- und Einspracheverfahren ihre vergleichsweise tiefen Lebenshaltungs- kosten substantiiert begründet und die finanziellen Verhältnisse offengelegt hat. Dessen unge- achtet hat die Steuerverwaltung auf der Richtigkeit der pauschal geschätzten Lebenshaltungs- kosten beharrt. Zudem sind die Vergabungen in der Steuererklärung (weitgehend) korrekt de- klariert und erst von der Steuerverwaltung aufgrund der eingereichten Belege erhöht worden. Insgesamt rechtfertigt es sich vorliegend, der Rekurrentin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Weil die die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nicht vertreten und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). -9- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2017 wird teilweise gutgeheissen. Der Zuschlag zum Einkommen nach Ermessen wird gestrichen und der Abzug für Vergabun- gen auf CHF 3'200.-- festgesetzt. Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinn der Er- wägungen an die Steuerverwaltung zurückgesandt. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2017 wird teilweise gutgeheis- sen. Der Zuschlag zum Einkommen nach Ermessen wird gestrichen und der Abzug für Vergabungen auf CHF 3'200.-- festgesetzt. Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgesandt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- - 10 - fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Leumann - 11 -