tion zusteht und allfällige Verfahrensmängel – wie die Vertreterin selbst bereits festgehalten hat (vgl. Rekursschreiben vom 21.12.2020, S. 4) –, im Rekursverfahren geheilt werden können (vgl. Art. 198 Abs. 2 StG). Der Rekurs ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.