5. Ferner bringt die Vertreterin vor, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sich die Steuerverwaltung nicht mit der von der Rekurrentin vorgebrachten Argumentation auseinandergesetzt habe, dass Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften der ordentlichen Gewinnsteuer unterständen, wenn die Arbeitsbeschaffung und damit die Erzielung eines Erwerbseinkommens im Vordergrund stehe und nicht die Realisierung eines (konjunkturellen) Mehrwerts. Doch selbst bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, kann von einer Rückweisung an die Steuerverwaltung abgesehen werden, da der Steuerrekurskommission volle Kogni-