Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Spekulationszuschlag vorliegend aufgrund der langen Haltedauer auch nicht zur Anwendung kommt. Den Grundstückgewinn unter gewissen Voraussetzungen mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer zu erfassen (ohne Spekulationszuschlag), war aber der steuerpolitische Hintergrund einer Ausnahme von der Anwendung des monistischen Systems bei gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern, sofern die Voraussetzungen gegeben waren.