- 10 - E.________ Gbbl. Nr. ________ keinen Anlass, den im Jahr 2020 erzielten Veräusserungsgewinn mit der Gewinnsteuer und nicht mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Spekulationszuschlag vorliegend aufgrund der langen Haltedauer auch nicht zur Anwendung kommt.