Dies insbesondere bei einer Haltedauer von über 21 Jahren, in der die Liegenschaft zum Anlagevermögen gehörte und die Rekurrentin jährlich ordentliche Abschreibungen vorgenommen hat. Mit Blick auf diese sehr lange Haltedauer, die eher für die Absicht der Erzielung eines langfristigen Vermögensertrags spricht, ändert die von der Vertreterin vorgebrachten Besonderheiten des Marktes, in der sich die Rekurrentin bewege, und die damit einhergehenden Einschränkungen der Handelsmöglichkeiten (vgl. Stellungnahme der Vertreterin zur Vernehmlassung vom 16.3.2021, S. 2), nichts.