sogar bereits zehn Jahren unverändert zwecks Erzielung von Mieterträgen gehalten wurden"]; BGer 2C_375/2010 vom 22.3.2011, E. 4.4 ["Objekt befand sich relativ lange – zehn Jahre – in seinem Besitz"]). Dies insbesondere bei einer Haltedauer von über 21 Jahren, in der die Liegenschaft zum Anlagevermögen gehörte und die Rekurrentin jährlich ordentliche Abschreibungen vorgenommen hat.