die Voraussetzungen einer gewerbsmässigen Liegenschaftshändlerin nicht. Das Halten und langfristige Vermieten der Liegenschaft spricht in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 4.3.2021, S. 5) stark gegen die Absicht eines raschen, gewinnbringenden Weiterverkaufs und spricht vielmehr auf eine blosse Verwaltung des eigenen Vermögens hin, die gerade keinen gewerbsmässigen Immobilienhandel begründet (vgl. BGer 2C_784/2016 vom 13.4.2017, E. 4.2 und E. 4.6; vgl. auch BGer 2C_866/2016 vom 6.6.2017, E. 4.2 ["bereits seit fünf resp. sogar bereits zehn Jahren unverändert zwecks Erzielung von Mieterträgen gehalten wurden"];