Da das Grundstück nicht zum Umlaufvermögen und somit kein Handelsobjekt (Grundstück, dass grundsätzlich innert zwölf Monate zum Verkauf bestimmt ist) darstellt, erfüllt die Rekurrentin hinsichtlich des Verkaufs des Grundstücks E.________ Gbbl. Nr. ________ die Voraussetzungen einer gewerbsmässigen Liegenschaftshändlerin nicht.