Immobilien gelten in der Regel aber nur dann als Handelsobjekt, wenn sie dem Umlaufvermögen zugeordnet sind, d.h. wenn sie weder dem Betriebsvermögen angehören noch der Kapitalanlage dienen. Der Zweckbestimmung und vermögensrechtlichen Zuordnung beim Erwerb (Umlauf- oder Anlagevermögen) kommt entscheidende Bedeutung zu (VGE 100 2015 221 vom 15.2.2017, E. 3.5). Da das Grundstück nicht zum Umlaufvermögen und somit kein Handelsobjekt (Grundstück, dass grundsätzlich innert zwölf Monate zum Verkauf bestimmt ist) darstellt, erfüllt die Rekurrentin hinsichtlich des Verkaufs des Grundstücks E.___