("________") gefallen. Dies, weil hier mit einer der bisherigen Mieterinnen eine Offerentin vorhanden gewesen sei, die ein zureichendes Verständnis und eine ausgeprägte Wertschätzung für die Besonderheiten des denkmalgeschützten Gebäudes mitgebracht habe und nicht zuletzt auch aufgrund einer Erbschaft zu den erforderlichen Mitteln für den Erwerb gekommen sei. Für die Qualifikation als Handelsware falle vorliegend ins Gewicht, dass das Objekt von Anfang an dazu bestimmt gewesen sei, ein eigenes Projekt unter Erbringung eigener Arbeiten zu realisieren und mittels Investition eigenen Kapitals einen Mehrwert zu schaffen.