Die Rekurrentin strebe mit ihren Grundstückgeschäften in erster Linie eine Wertsteigerung durch ihre architektonische Leistung und aufgrund der von ihr vergebenen (und finanzierten) Arbeiten an (sog. industrieller Mehrwert), und nicht die Ausnutzung konjunktureller Wertschwankungen oder Spekulationen. Auch sei es nicht möglich, den vorliegend zu beurteilenden Verkauf losgelöst von den anderen Liegenschaftsgeschäften zu betrachten, welche die Rekurrentin in den letzten Jahren habe tätigen können: Sie habe in den Jahren 2014 und 2018 die Grundstücke E.________ Gbbl. Nrn. ________ und ________ sowie kürzlich die Grundstücke E.__