4.1 Die Steuerverwaltung ist aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände der Ansicht (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 4.3.2021, S. 6), dass es sich beim vorliegend interessierenden Grundstück um eine Kapitalanlageliegenschaft handle, deren Veräusserung der Grundstückgewinnsteuer zu unterwerfen sei. Ausschlaggebend seien die lange Haltedauer (Verkauf über 21 Jahre nach dem Erwerb), die Verbuchung im Anlagevermögen, die Verfolgung einer (mittelfristigen) Anlagestrategie durch Generierung von Mieterträgen und die Vornahme von alljährlichen ordentlichen Abschreibungen.