4. Vorliegend ist unstreitig, dass die Rekurrentin als Architekturbüro grundsätzlich als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin qualifiziert wird – die Tätigkeit dient doch meist der Arbeitsbeschaffung – und wertvermehrende Aufwendungen im Ausmass von mindestens 25 % des Erwerbspreises während der Eigentumsdauer ausgeführt hat (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 4.3.2021, S. 3 f. mit Verweis auf die Bauabrechnung für den Umbau des