BGer 2C_866/2016 vom 6.6.2017, E. 3.3; Peter Locher, a.a.O., N. 47 zu Art. 18 DBG). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn eine Liegenschaft zum Verkauf steht, sondern auch, wenn diese vermietet und dem Handelsbetrieb bloss als Vorratsimmobilie dient. Als Kapitalanlageliegenschaft stellt sich eine Immobilie für einen Liegenschaftshändler nur dann dar, wenn auf Grund der Gesamtumstände angenommen werden muss, dass diese zur Kapitalanlage genutzt und während der nächsten Jahre auch nicht verkauft werden soll (RKE 7925 NP/DB 2002 vom 21.4.2009, E. 4; BGer 2C_866/2016 vom 6.6.2017, E. 3.3; BGer 2A.667/2006 vom 16.2.2007, E. 3.2).