85 StG und N. 82 zu Art. 21 StG), wonach planmässiges und auf Gewinnerzielung gerichtetes Handeln vorausgesetzt wird und es werden im kantonalen Recht weitergehende Voraussetzungen verlangt (Ziff. 2 des Merkblatts A). Es ist daher denkbar, dass ein Grundstückgewinn beim Bund als gewerbsmässig qualifiziert wird, im Kanton aber dennoch der Grundstückgewinnsteuer unterliegt (z.B. weil nicht ausreichend wertvermehrende Arbeiten vorgenommen wurden; Toni Amonn, a.a.O., S. 11).