vgl. auch Toni Amonn, Bernisches Steuerrecht, Skriptum, Aufl. 2021, S. 65; Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Bd. 2, Art. 126 bis 293, 2011, N. 1 zu Art. 129 StG). Der Spekulationszuschlag, der auf unverdiente Mehrwerte abzielt, passt somit nicht auf Unternehmen, die Häuser bauen und verkaufen. Der Grundstückgewinn ist dort Kern der unternehmerischen Leistung und soll wie bei allen anderen Unternehmen mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst werden (ohne Spekulationszuschlag).