E. Die Vertreterin hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Davon hat sie am 16. März 2021 Gebrauch gemacht. Hierbei führt sie aus, dass in der Zusammenstellung der herkömmlicherweise unterschiedenen Liegenschaftsarten von gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern in der Vernehmlassung die Kategorie der zur Arbeitsbeschaffung erworbenen Grundstücke gefehlt habe. Dies sei wohl darauf zurückzuführen, dass Personen, die Liegenschaften zur Arbeitsbeschaffung erwerben, damit nicht Handel im engeren Sinn betrieben. Das vorliegend zu beurteilende Geschäft falle jedoch unter die Kategorie der Arbeitsbeschaffung.