Mithin sei vorliegend von einer Kapitalanlageliegenschaft auszugehen, deren Veräusserung zu Recht der Grundstückgewinnsteuer unterworfen werde. Der Einwand, wonach weder eine -4- lange Besitzesdauer noch die erfolgte Vermietung der Besteuerung über die ordentliche Gewinnsteuer entgegenständen, erweisen sich somit als unbehelflich. Auch sei die Rüge hinsichtlich einer angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs verfehlt.