Vorliegend sei aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände, den Gesichtspunkten der langen Haltedauer (Verkauf über 21 Jahre nach dem Erwerb), der Verbuchung im Anlagevermögen, der Verfolgung einer (mittelfristigen) Anlagestrategie durch Generierung von Mieterträgen und der Vornahme von alljährlichen ordentlichen Abschreibungen erheblich mehr Gewicht beizumessen, als dem Einsatz von Kapital und Arbeit an der veräusserten Liegenschaft. Mithin sei vorliegend von einer Kapitalanlageliegenschaft auszugehen, deren Veräusserung zu Recht der Grundstückgewinnsteuer unterworfen werde.