Darüber hinaus gelte als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin, wer tatsächlich mit Liegenschaften Handel treibe. Erforderlich sei stets, dass die steuerpflichtige Person Liegenschaften planmässig und in der Absicht kaufe, sie baldmöglichst mit Gewinn weiterzuverkaufen. Auch müsse das zu veräussernde Grundstück nach seiner Zweckbestimmung Handelsware (Umlaufvermögen) darstellen. Eine lange Haltedauer einer veräusserten Liegenschaft deute eher nicht auf eine Handelstätigkeit. Eine kurze Besitzesdauer spreche dagegen für einen gewerbsmässigen Liegenschaftshandel. Würde die massgebliche Liegenschaft ein Handelsobjekt darstellen, hätte man selbst bei umfassenden bzw. komplexen Renovations-