D. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Sie führt zusammengefasst aus, dass die Rekurrentin grundsätzlich als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin zu qualifizieren sei und vorstehend wertvermehrende Aufwendungen in der Höhe von mindestens 25 % des Erwerbspreises während der Eigentumsdauer ausgeführt habe. Aber selbst eine gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin verfüge regelmässig über sog. Betriebsliegenschaften und/oder über Renditeobjekte (Kapitalanlageliegenschaften), die sie in ihrem Anlagevermögen halte und die nicht als "Handelsware" zu qualifizieren seien.