-3- erfolge und in der fortwährenden Absicht, dadurch ein (zusätzliches) Erwerbseinkommen zu erzielen. Die von der Steuerverwaltung propagierte statische Zuordnung von Immobilien zum Umlauf- oder Anlagevermögen greife zumindest in gemischten Betrieben zu kurz. Weder die lange Besitzesdauer noch die erfolgte Vermietung könnten in solchen Konstellationen der Besteuerung der durch Arbeit und Kapital am Grundstück bewirkten Wertschöpfung mittels ordentlicher Gewinnsteuer entgegenstehen, sobald sie durch einen Verkauf realisiert werde. Erlöse aus der Veräusserung solcher Liegenschaften seien gewinn- und nicht grundstückgewinnsteuerpflichtig.