Für die Qualifikation als Handelsware falle vorliegend ins Gewicht, dass das Objekt von Anfang an dazu bestimmt gewesen sei, ein eigenes Projekt unter Erbringung eigener Arbeiten zu realisieren und mittels Investition eigenen Kapitals einen Mehrwert zu schaffen. Indem die Rekurrentin wiederholt Liegenschaften mit Sanierungs- und Renovationspotential gekauft und in der Folge ausgeschöpft habe, manifestiere sich, dass der An- und auch der Verkauf von Liegenschaften zielgerichtet