Die Wahl sei hierbei vorab auf das vorliegend verkaufte Grundstück gefallen. Gerade bei Architekten oder Bauhandwerkern deute der An- und Verkauf einer Liegenschaft auf gewerbsmässigen Liegenschaftshandel hin, diene diese Tätigkeit meist der Arbeitsbeschaffung. Für die Qualifikation als Handelsware falle vorliegend ins Gewicht, dass das Objekt von Anfang an dazu bestimmt gewesen sei, ein eigenes Projekt unter Erbringung eigener Arbeiten zu realisieren und mittels Investition eigenen Kapitals einen Mehrwert zu schaffen.