Vielmehr werde aus der Nutzung der Liegenschaften durch die Rekurrentin – insbesondere aus der erfolgten Vermietung – eine Zugehörigkeit zum Kapitalanlagevermögen gefolgert. Mit der von der Rekurrentin vorgebrachten Argumentation, dass – auch nach Auffassung der Steuerverwaltung – Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften der ordentlichen Gewinnsteuer unterständen, wenn die Arbeitsbeschaffung und damit die Erzielung eines Erwerbseinkommens im Vordergrund stehe und nicht die Realisierung eines (konjunkturellen) Mehrwerts, setze sich die Steuerverwaltung dagegen nicht auseinander. In formeller Hinsicht sei darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.