Mit dem Erwerb dieser Liegenschaften seien in zeitlich nahem Zusammenhang wertvermehrende Arbeiten von über 25 % des Kaufpreises ausgeführt worden. Daraus leite die Steuerverwaltung ab, dass die Rekurrentin zwar als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin zu qualifizieren sei, es den gehaltenen Liegenschaften aber an der Zweckbestimmung zur Handelsware fehle, weil sie nicht in der Absicht gekauft werden, sobald als möglich – d.h. sinngemäss umgehend – mit Gewinn weiterverkauft zu werden. Vielmehr werde aus der Nutzung der Liegenschaften durch die Rekurrentin – insbesondere aus der erfolgten Vermietung – eine Zugehörigkeit zum Kapitalanlagevermögen gefolgert.