Ist der Rekurrent vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteientschädigung gesprochen werden. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs gegen die Busse, Kosten und Gebühren betreffend die kantonalen Steuern für das Steuerjahr 2017 wird abgewiesen und im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Die Busse wird neu auf CHF 400.-- festgesetzt (Kosten und Gebühren bleiben unverändert).