Entgegen dem Vorbringen des Rekurrenten ist die Gebühr für die Steuerjahre 2017 und 2018 nicht doppelt erhoben worden. Dies, weil die Erhebung der Gebühren nicht, wie vom Rekurrenten vorgebracht, gestützt auf die mittels einer Rechtsschrift erhobenen Einsprachen, sondern aufgrund der für jedes Jahr einzeln vorgenommenen Ermessenstaxationen und zugestellten Vorbescheide für das jeweilige Steuerjahr erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Höhe der von der Steuerverwaltung erhobenen Kosten und Gebühren für die Ermessenstaxationen und Vorbescheide als angemessen.