-9- fugnis zukommt wie der Vorinstanz und der beschwerdeführenden Partei kein Nachteil erwächst, d.h. dass sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann, was vorliegend der Fall ist. Der Umstand, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Steuerverwaltung erfolgt ist, wird bei der Verlegung der Verfahrenskosten berücksichtigt.