6.4 Die dem Rekurrenten in der Höhe von jeweils CHF 150.-- auferlegten Kosten für die Steuerjahre 2017, 2019 und 2020 sowie der entsprechenden Differenz bei den Gebühren zu den Mahngebühren im Jahr 2018 wurden von der Steuerverwaltung weder in den Einspracheentscheiden noch in den Vernehmlassungen weiter begründet. Diesbezüglich macht der Rekurrent sodann sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerte Recht auf rechtliches Gehör verleiht der steuerpflichtigen Person unter anderem den Anspruch auf Begründung von Verfügungen.