6.3 Die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 60.-- sind als Mahngebühren ausgewiesen (vgl. pag. 216 Akten 2017; pag. 81 Akten 2018; pag. 95 Akten 2019; pag. 85 Akten 2020) und entsprechen dem hierfür vorgesehenen Tarif in Ziff. 2.6 des Anhangs 6 der GebV. Sie sind somit nicht nur betreffend Auferlegung, sondern auch in Bezug auf deren Höhe rechtmässig.