2.6 ist die Steuerverwaltung befugt, für Mahnungen für noch nicht eingereichte Steuererklärungen Gebühren – in der Höhe von 60 Taxpunkten – zu erheben. Ebenso sind Gebühren – zwischen 50 und 2000 Taxpunkten – zu erheben bei Einsprachen gegen Verfügungen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nach pflichtgemässem Ermessen haben vorgenommen werden müssen (vgl. Anhang 6 Ziff. 2.2 GebV; VGE 100 2016 148/149 vom 18.09.2017, E. 4.1) und für Vorbescheide in Steuersachen. Gemäss Tabelle in Bst.