6.2 Für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Höhe der auferlegten Kosten und Gebühren ist wiederum die Gebührenverordnung beziehungsweise deren Anhang 6 (Gebührentarif der Finanzdirektion; nachfolgend Anhang VI) heranzuziehen. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV i.V.m. Anhang 6 Ziff. 2.6 ist die Steuerverwaltung befugt, für Mahnungen für noch nicht eingereichte Steuererklärungen Gebühren – in der Höhe von 60 Taxpunkten – zu erheben.