6.1 Für die Erhebung von Gebühren durch die kantonale Verwaltung ist die Gebührenverordnung mit ihren Anhängen I bis IX anwendbar, wobei die gebührenrechtlichen Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung vorbehalten bleiben (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22.2.1995 [GebV; BSG 154.21]). Betreffend die